Auf einen Blick
- Betroffen sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher, also auch Onlineshops. Reine B2B-Shops fallen nicht darunter.
- Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
- Maßstab in der Praxis ist die Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG 2.1 in Stufe AA verweist.
- Pflicht sind zusätzlich Informationen zur Barrierefreiheit. Für ein Angebot, das die Anforderungen nicht erfüllt, sieht das Gesetz Bußgelder bis zu 100.000 Euro vor.
Für wen das Gesetz gilt
Das BFSG gilt für bestimmte Produkte und für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. Dazu zählen ausdrücklich Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Websites und Apps, über die Verbraucher Verträge schließen, also Onlineshops, Buchungsstrecken und vergleichbare Angebote.
Nicht erfasst sind Shops, die ausschließlich an Unternehmen verkaufen. Wer beide Gruppen bedient, fällt unter das Gesetz.
Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Ebenfalls ausgenommen sind bestimmte Inhalte, darunter aufgezeichnete Video- und Audioinhalte sowie Dateien von Büroanwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Inhalte Dritter, die das Unternehmen weder finanziert noch kontrolliert, und Archive, die nicht mehr aktualisiert werden.
Was barrierefrei konkret heißt
Die genauen Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG (BFSGV). In der Praxis dient die europäische Norm EN 301 549 als Maßstab; für Websites verweist sie auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in Stufe AA. Wer nach der neueren Fassung WCAG 2.2 baut, erfüllt diese mit.
- Bedienung
- Alle Funktionen per Tastatur erreichbar, mit sichtbarem Fokus
- Kontrast
- Mindestens 4,5 : 1 für Fließtext
- Bilder
- Textalternativen für Produktbilder und Symbole
- Formulare
- Beschriftete Felder, verständliche Fehlermeldungen
- Struktur
- Überschriften, Listen und Bereiche für Screenreader auslesbar
- Zoom
- Vergrößerung auf 200 Prozent ohne Verlust von Inhalten
- Zeit
- Keine Zeitlimits ohne Möglichkeit zur Verlängerung
- Bezahlung
- Bezahl- und Anmeldeverfahren ebenfalls barrierefrei
- Medien
- Untertitel für Videos, die nach dem Stichtag veröffentlicht werden
Informationen zur Barrierefreiheit
Nach § 14 BFSG und Anlage 3 beschreibt ein Shop, wie er die Anforderungen erfüllt, und macht diese Informationen selbst barrierefrei zugänglich, etwa in den AGB oder auf einer eigenen Seite. Dazu gehören eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zur Nutzung, eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Prüfen in vier Schritten
- Automatischer Test: Werkzeuge wie axe oder Lighthouse finden fehlende Beschriftungen, schwache Kontraste und Strukturfehler, allerdings nur einen Teil aller Probleme.
- Tastaturtest: Der gesamte Kaufprozess wird ohne Maus durchlaufen, von der Suche bis zur Bestellbestätigung.
- Test mit Screenreader: Mit VoiceOver auf iPhone und Mac und NVDA unter Windows zeigt sich, ob Produkte, Varianten und Fehlermeldungen verständlich vorgelesen werden.
- Dokumentation: Ergebnisse, Korrekturen und offene Punkte werden festgehalten; sie bilden die Grundlage für die Informationen zur Barrierefreiheit.
Sogenannte Overlays, also eingeblendete Leisten mit Reglern für Schriftgröße und Kontrast, beheben keine Fehler im Code. Eine barrierefreie Umsetzung ersetzen sie nicht.
Kontrolle und Bußgelder
Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Erfüllt ein Angebot die Anforderungen nicht, setzt sie eine Frist zur Nachbesserung und kann im äußersten Fall das Angebot untersagen. Verbraucher und anerkannte Verbände können bei ihr beantragen, ein Verfahren einzuleiten.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, handelt nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG ordnungswidrig. Dafür sind Geldbußen bis zu 100.000 Euro möglich (§ 37 Abs. 2 BFSG).
Dieser Artikel fasst die Rechtslage zum genannten Stand zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG auch für bestehende Shops?
Ja. Maßgeblich ist, ob die Dienstleistung nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht wird. Die Übergangsregeln in § 38 BFSG betreffen Produkte, die schon vor dem Stichtag eingesetzt wurden, und ältere Verträge; wie weit sie im Einzelfall reichen, ist rechtlich zu prüfen.
Reicht ein Plugin für Barrierefreiheit?
Nein. Erweiterungen, die eine Leiste zum Vergrößern oder Umfärben einblenden, ändern nichts an fehlenden Beschriftungen, an der Tastaturbedienung oder an der Struktur der Seite.
Wie ein Shop von Anfang an barrierefrei entsteht, beschreibt das Modul Commerce.